Stückprüfung

Fußstartfähige Motorschirme und Motorschirm-Trike unter 120 kg mit nicht fest installierten Antrieb gehören - in der Regel - zu den sogenannten "leichten Luftsportgeräten". Gemäß LuftVZO erhalten diese Geräte keine "Zulassung" im eigentlichen Sinn, sondern eine "Musterprüfung". Dafür ist der Musterbetreuer verantwortlich. Um legal fliegen zu können, muß nun jedes Gerät konform zu diesem mustergeprüftem Gerätetyp und lufttüchtig sein.

Die Stückprüfung ist eine Einzelprüfung, sozusagen der "Zertifizierungsprozeß", daß ein Gerät 100% konform mit dem Gerät der Musterprüfung und lufttüchtig ist. Sie wird durch den Musterbetreuer durchgeführt.

Dies ermöglicht bei fußstartfähigen eine Freiheit, wie sie bei anderen Teilnehmer am Luftverkehr und auch in anderen Nationen (z.B. Frankreich) nicht existieren. Ultraleichtflugzeuge und Trikes müssen z.B. durch einen offiziellen Prüfer vom DAeC/DULV bei Anmeldung des Gerätes einer Stückprüfung und jedes Jahr einer Jahresnachprüfung unterziehen.

Neue Produkte aus dem Partnernetzwerk von TEAM-Adventure werden selbstverständlich VOR Auslieferung stückgeprüft. Aber es gibt in Deutschland noch eine Menge Adventure-Piloten, deren Geräte noch nicht stückgeprüft sind. Und bei diesen sollte die Stückprüfung ebenfalls vorgenommen werden, damit der Pilot legal fliegt und damit auch rechtlich auf jeden Fall abgesichert ist.

Dabei wird das Gerät wird anhand einer Checkliste geprüft und zertifiziert. Sämtliche Daten werden dabei aufgenommen (z.B. Motornummer, Kaufdatum, Nummer und Typ des Propellers, Änderungen, Lauftest, ...), protokolliert und archiviert. Wir können natürlich nur Geräte zertifizieren, die wir auch selber inspiziert haben.

Zusätzlich werden bei der Stückprüfung die neuesten Bedienungs- und Wartungshandbücher auf Deutsch mitgeliefert.

Bitte beachten Sie: Sämtliche Änderungen, welche die Leistung, Lärmemission und Sicherheit betreffen sind nicht mehr konform mit einem Mustergeprüftem Gerät und können daher leider nicht akzeptiert werden. Dies wird u.a. bei der Stückprüfung getestet.

Eine Stückprüfung erlischt, wenn das Gerät so verändert wurde, daß es nicht mehr konform zum Mustergerät ist, d.h. sämtliche Veränderungen Leistung, Geräuschemission und Sicherheit betreffend.

Die Stückprüfung kann im Service-Center in Bad Schönborn jederzeit nach telefonischer Terminabsprache durchgeführt werden.

Die anhängende PDF-Datei gibt Ihnen einen Überblick über die Preise für die Stückprüfung:

Preisliste-Stückprüfung


Sicherheitshinweis zur Zulassung von Adventure Motorschirmsystemen.

Aus gegebenem Anlaß möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf die Situation der "Zulassung" von Adventure Motorschirmsystemen hinweisen.

Uns liegen mehrere Quellen vor, nachdem Kunden in Deutschland Adventure-Motoren aus einem anderen Distributionskanal Motoren verkauft worden mit dem Hinweis "diese seien zugelassen".

Daher noch einmal zur Klarstellung: Musterbetreuer der Geräte von Adventure ist die Firma TEAM-Adventure Clemens Engler. Daher kann auch nur TEAM-Adventure die Lufttüchtigkeit und die Konformität der Produkte mit einem Muster bestätigen.

Geräte die NICHT im Partnernetzwerk von TEAM-Adventure erworben wurden haben keine Stückprüfung und sind daher nicht "zugelassen".

Diesbezüglich gibt es anscheinend Irritationen, da ein anderer Händler nach den uns vorliegenden Erkenntnissen seine Kunden über diesen Schverhalt nicht entsprechend aufklärt, unter Umständen sogar vorsätzlich täuscht.

Adventure-Piloten, die nicht mit einem stückgeprüften Gerät fliegen, haben auch keinen Versicherungsschutz und fliegen nicht "legal". Wir wissen zumindest auch schon von einem Flugunfall.

Die betroffenen Adventure-Piloten bitten wir sich bei uns zu melden, damit wir sein Produkt legalisieren können.


Begriffsdefinitionen und Verweise auf die entsprechenden Luftgesetze

Musterprüfung
Musterprüfungen können nur von einem anerkannten Entwicklungsbetrieb bzw. vom Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt werden, für Luftsportgeräte von den beauftragten Fachverbänden nach § 31c LuftVG.gegebenem.

Stückprüfung
Sie dient dazu, die Lufttüchtigkeit des einzelnen, dem zugelassenen Muster nachgebauten Luftfahrtgeräts festzustellen (vgl. § 10 Abs. 3 LuftGerPV für Luftsportgeräte).

Auszug aus der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

§10 Luftsportgerät

(3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefprdert ist, odrungsgemäß angebracht ist.

(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgerätes ist für Ultraleichtflugzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.

§ 10 a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät

(1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Muster an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und vo ndieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.

(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor auslieferung dieses Luftfahrtgerätes an den Kunden entsprechend §10 Abs. 3 Satz durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgerätes sowie die zur Mängelbehebeung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.